Wappen mit Schriftzug Ordnungen

Ordnung der Kinderfeuerwehr

Ordnung der Kinderfeuerwehr

Stand: 22.5.2017

1.    Namen, Wesen, Aufsicht

1.1.  Die Kinderfeuerwehr ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Erzhausen.

1.2.  Die Kinderfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern, die ihre Aktivitäten selbstständig innerhalb der Kindergruppe organisieren.

1.3.  Die Kinderfeuerwehr Erzhausen untersteht gemäß § 12 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) der fachlichen Aufsicht des/der Gemeindebrandinspektor/in der Feuerwehr Erzhausen, der/die sich des/der Leiter/in der Kinderfeuerwehr, bedient

1.4.  Der/Die Leiter/Leiterin der Kinderfeuerwehr muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Ausbildung gemäß 10.1 dieser Ordnung verfügen.

2.  Aufgaben und Ziele

2.1.  Die Kinderfeuerwehrgruppe will den Kindern frühzeitig den Zugang zur Feuerwehr ebnen. Die Kinderfeuerwehrgruppe kann die Kinder spielerisch an die Arbeit der Feuerwehr, z.B. durch Brandschutzerziehung, heranführen.

2.2.  Die Kinder sollen in die Lage versetzt werden soziale Kompetenzen, wie Nächstenliebe, Verhalten in Gruppen, Kommunikationsfähigkeiten zu entwickeln.
2.3.  Ebenso soll die allgemeine Kinderarbeit, wie Spiel & Sport, Wanderungen Basteln, Singen und Tanzen, gefördert werden.

3.    Mitgliedschaft

3.1.  Die Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehrgruppe ist geschlechtsneutral. Mögliche Ämter in der Kinderfeuerwehr, die sich aus der Ordnung ergeben, können sowohl von männlichen wie auch weiblichen Personen ausgeführt werden.

3.2.  In die Kinderfeuerwehrgruppe können Kinder im Alter zwischen dem 6. Lebensjahr bis zum 10. Lebensjahr bzw. bis zum Eintrittsalter in die Jugendfeuerwehr Mitglied werden. Dem Eintritt muss schriftlich durch die gesetzlichen Vertreter zugestimmt werden.

3.3.  Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Feuerwehr gerichtet werden. Die Aufnahme erfolgt durch den/die Gemeindebrandinspektor/in der Feuerwehr Erzhausen im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der Kinderfeuerwehr.

3.4.   Die Mitglieder können bei ihrem Eintritt einen Mitgliedsausweis erhalten. Dieser ist bei Austritt zurückzugeben.

4.     Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1.  Jedes Mitglied hat das Recht bei der Gestaltung der Arbeit aktiv mitzuwirken und kann in eigener Sache gehört werden.

4.2.  Jedes Mitglied hat die Pflicht an den Übungen und Veranstaltungen der Kinderfeuerwehrgruppe regelmäßig und pünktlich teilzunehmen. Und es muss den Anordnungen und den Ordnungshinweisen Folge geleistet werden.

5.    Versicherungsschutz

5.1.  Jedes Mitglied ist nach §2 Abs.1 Nr. 12 Siebtes Buch der Sozialgesetzgebung (SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

5.2.  Bei der praktischen Ausbildung, sowie beim Sport ist die körperliche und geistige  Leistungsfähigkeit der Kinder zu beachten. Auf die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten.

5.3.  Externe Betreuer, die nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sind, sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Deren Mitarbeit muss dem Gemeindebrandinspektor im Vorwege mitgeteilt werden.

6.    Ordnungsmaßnahmen

6.1.  Bei Verstößen gegen die Rechte und Pflichten, sowie gegen diese Ordnungen können Maßnahmen ergriffen werden:

a)       Ausschluss von Aktivitäten

Bei mehrmaligen Verstößen gegen die Ordnung kann ein Kind vorübergehend von den Zusammenkünften ausgeschlossen werden. Über weitere Maßnahmen muss mit den Erziehungsberechtigten besprochen werden.

b)       Ausschluss von der Kinderfeuerwehr

Diese Maßnahme kann nach Beratung mit dem Leiter/in der Kinderfeuerwehr und dem Gemeindebrandinspektor/in beraten werden. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder durch Aktivitäten ein anderes Kind in Gefahr bringt.

6.2.  Gegen die Maßnahme können die Eltern innerhalb einer festgelegten Frist von 14 Tagen Einspruch einlegen. Die Beschwerde muss schriftlich beim Gemeindebrandinspektor eingereicht werden.

7.    Ende der Mitgliedschaft

7.1.  Die Mitgliedschaft innerhalb der Kinderfeuerwehr erlischt, wenn

a) Durch schriftlichen Austritt durch die Erziehungsberechtigten
b) Bei Erreichen des Höchstalters nach §8 Abs. 2 dieser Ordnung
c) Durch Ausschluss nach §6 Abs. 1 dieser Ordnung
d) Durch Tod des Mitglieds

7.2.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied sämtliche Ausrüstungsgegenstände an die Kinderfeuerwehr zurückzugeben.

8.    Organe

8.1. Die Kinderfeuerwehrgruppe sollte folgende Organe besitzen:

a. Leiter/in der Kinderfeuerwehr
b. Stellv. Leiter/in der Kinderfeuerwehr

9.    Leitung der Kinderfeuerwehr

9.1.     Der/Die Leiter/in der Kinderfeuerwehr muss Mitglied der Einsatzabteilung sein, sowie alle Lehrgänge besucht haben, die ihn/sie befähigen, die amtliche Jugendleiter/innen Card zu erhalten.  Der/Die Leiter/in muss die fachlichen, feuerwehrtechnischen Fähigkeiten und pädagogische Grundkenntnisse besitzen. Ebenso muss er über ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein sowie pädagogisches Geschick im Umgang mit Kindern verfügen. Die Lehrgänge können in einem befristeten Zeitraum nachgeholt werden.

9.2.     Der/Die Leiter/in der Kinderfeuerwehr, im Verhinderungsfall einer/eine der/die Stellv. Leiter der Kinderfeuerwehr, leitet die Kinderfeuerwehr nach Maßgabe dieser Kinderordnung.

9.3.     Der/Die Leiter/in der Kinderfeuerwehr ist in Vertretung der Kinderfeuerwehr zu Angelegenheiten der Kinderfeuerwehr im Feuerwehrausschuss sowie im Vorstand des Feuerwehrvereins zu hören.

9.4.     Die Ernennung und Entlassung des/der Leiter/in sowie des/der Stellv. Leiter/in der Kinderfeuerwehrgruppe erfolgt auf Vorschlag des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin unter Beteiligung des Feuerwehrausschusses.

9.5.     Weitere Betreuer können vom/der Leiter/in der Kinderfeuerwehrgruppe, in Abstimmung mit dem/der Gemeindebrandinspektor/in, bestimmt werden. Die Betreuer müssen nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sein. Sie müssen ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine schriftliche Annahme der Regelungen zur Kindeswohlgefährdung müssen vorliegen.

10.  Kassenwesen

10.1.  Zur Umsetzung der Jugendarbeit wird die Kinderfeuerwehr von der Gemeinde Erzhausen und dem Feuerwehrverein Erzhausen gefördert. Der Feuerwehrverein führt die Kassengeschäfte der Kinderfeuerwehr. Darunter fallen nur Aufwendungen, die nicht unter die gesetzlichen Pflichten des Trägers fallen.

§11 Schlussbestimmung


(1) Die Ordnung über die Kinderfeuerwehr wurde am 22.05.2017 beschlossen.
(2) In Kraft getreten am 22.05.2017, Erzhausen

gez. Dirk Heinrich  - Gemeindebrandinspektor
gez. Rainer Seibold - Bürgermeister
gez. Florian Erzgräber - Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe

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