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Gebührensatzung zur Marktsatzung

Gebührensatzung zur Marktsatzung

Stand: 13.02.2013

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), und der §§ 1, 2 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. S. 225) zuletzt geändert am 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in ihrer Sitzung am 04.02.2013 nachstehende Gebührensatzung zur Marktsatzung der Gemeinde Erzhausen beschlossen:

§ 1 Marktstandgelder

Für die Benutzung des gemeindlichen Marktes und seiner Einrichtungen werden Gebühren (Marktstandgelder) nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wem die Zulassung für den Standplatz erteilt wurde.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenpflicht und Gebührenberechnung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der Leistung.
(2) Für den Wochenmarkt werden die Gebühren für die ständigen Marktbeschicker vierteljährlich im Voraus erhoben. Bei nicht ständigen Marktbeschickern werden die Gebühren als Tagesgebühr erhoben. Die Berechnung erfolgt nach Frontmeterlänge bei einer Platztiefe von rund 4 m. Zusätzlich werden Stromkosten abgerechnet.
(3) Die Gebühr beträgt pro Markttag und pro lfd. Meter zugeteilten Standplatz für einen

a) Tagesplatz: 3,50 Euro
b) Jahresplatz 110,00 Euro

(4) Die Stromkosten werden anhand von Zählerständen abgerechnet. Sollten die Anforderungsbeträge jedoch geringfügiger als die festgelegten Pauschalen sein, so werden mindestens folgende Beträge pauschal pro Markttag erhoben.

a) Verkaufswagen und Stände nur mit elektrischer Beleuchtung 3,00 Euro
b) Verkaufswagen und Stände mit Kühl- und /oder Heizeinrichtungen 5,00 Euro

(5) Wer als zugelassener Marktbeschicker die für ihn bereitgehaltenen Standplätze nicht oder teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.
(6) Marktbeschicker, die aus besonderen Gründen für länger als einen Monat den ihnen fest vergebenen Wochenmarktstandplatz nicht in Anspruch nehmen können, bekommen bereits gezahlte Gebühren auf Antrag erstattet.

§ 4 Zahlung

(1) Die Gebühren der ständigen Marktbeschicker des Wochenmarktes sind vierteljährlich im Voraus im Banküberweisungsverfahren an den Gemeindevorstand Erzhausen zu entrichten.
(2) Die Tagesgebühren werden durch Anforderung von den Marktbeschickern erhoben und sind auch im Voraus im Banküberweisungsverfahren an den Gemeindevorstand zu entrichten.

§ 5 Folgen des Zahlungsverzuges

(1) Rückständigen Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(2) Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker, die mit der Zahlung des Standgeldes im Rückstand sind, können vom Wochenmarkt ausgeschlossen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach vollendeter Veröffentlichung in Kraft.
Erzhausen, den 14. Februar 2013 (Bekanntmachungsdatum)
Der Gemeindevorstand
gez. Seibold (Bürgermeister)

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