|
|
|
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden nur auf Antrag in das Wähler-
|
|
verzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum
|
29.03.2015
|
beim Gemeindevorstand (Anschrift
|
|
siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
|
|
|
|
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum
|
29.03.2015
|
keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben,
|
|
aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
|
|
|
|
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Gemeinde/der Stadt/des Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
|
|
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
|
|
•
|
in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
|
|
•
|
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
|
|
|
a.
|
wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
|
|
|
bis zum
|
29.03.2015
|
oder die Einspruchsfrist bis zum
|
03.04.2015
|
|
|
|
|
versäumt haben,
|
|
|
b.
|
wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
|
|
|
c.
|
wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
|
|
|
|
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
|
|
|
|
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
|
|
•
|
in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum
|
17.04.2015
|
, 13:00 Uhr, im Fall nachweis-
|
|
|
lich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
|
|
•
|
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
|
|
|
|
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
|
|
|
|
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
|
|
•
|
einen amtlichen Stimmzettel,
|
|
•
|
einen amtlichen
|
blauen
|
Wahlumschlag,
|
|
|
|
•
|
einen amtlichen
|
roten
|
Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden
|
|
|
ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,
|
|
|
und
|
|
•
|
ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
|
|
|
|
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
|
|
|
|
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
|
|
|
3.
|
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
|
|
|
|
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
|
|
|
|
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.
|
|
|
|
Die Wähler haben jeweils eine Stimme.
|
|
|
|
|
Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber untereinander, bei nur zwei Bewerberinnen und/oder Bewerbern nebeneinander von links nach rechts jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat.
|
|
|
|
|
|
Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.
|
|
|
|
|
|
Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
|
|
|
|
|
|
Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
|
|
|
|
|
|
Die Wahlhandlung und das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
|
|
|
|
|
|
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um
|
|
|
16.30
|
Uhr in
|
Erzhausen, Rodenseestraße 3, Seniorentreff im Rathaus
|
|
|
zusammen.
|
|
|
|
|
|
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet
|
|
|
am
|
10.05.2015
|
eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und/oder Bewerben mit den
|
|
|
meisten Stimmen statt. Eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine oder einer der Bewerberinnen oder Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
|
|
|
|
|
4.
|
Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
|
|
|
|
|
|
Wer unbefugt wählt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 Strafgesetzbuch).
|
|
|
|
|
|
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
|
|
|
|
|
|
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|